BGH - Beschluß vom 18.01.1995
3 StR 559/94
Normen:
StGB § 177, § 178 ;
Fundstellen:
NStZ 1995, 230

BGH - Beschluß vom 18.01.1995 (3 StR 559/94) - DRsp Nr. 1995/3027

BGH, Beschluß vom 18.01.1995 - Aktenzeichen 3 StR 559/94

DRsp Nr. 1995/3027

Gewalt im Sinne der §§ 177, 178 StGB ist eine körperliche Kraftentfaltung, die von der Person, gegen die sie gerichtet ist, nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher Zwang empfunden wird.

Normenkette:

StGB § 177, § 178 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung (Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe) unter Einbeziehung anderer Einzelstrafen sowie wegen eines weiteren Falles des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt (Fall II 3 der Urteilsgründe). Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat bezüglich des Schuldspruchs in den Fällen II 1 und 3 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen. Hinsichtlich der Verurteilung im Fall II 2 der Urteilsgründe und des gesamten Strafausspruchs hat das Urteil allerdings keinen Bestand.