Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung (Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe) unter Einbeziehung anderer Einzelstrafen sowie wegen eines weiteren Falles des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt (Fall II 3 der Urteilsgründe). Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat bezüglich des Schuldspruchs in den Fällen II 1 und 3 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen. Hinsichtlich der Verurteilung im Fall II 2 der Urteilsgründe und des gesamten Strafausspruchs hat das Urteil allerdings keinen Bestand.
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