BGH - Beschluß vom 18.01.1996
4 StR 733/95
Normen:
StGB § 176, § 56 ;
Vorinstanzen:
LG Rostock,

BGH - Beschluß vom 18.01.1996 (4 StR 733/95) - DRsp Nr. 1996/20342

BGH, Beschluß vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 4 StR 733/95

DRsp Nr. 1996/20342

1. Die Prüfung eines minder schweren Falles nach § 176 StGB ist geboten, wenn die Tatzeiten länger zurückliegen, die Dauer der sexuellen Handlungen kurz war und der Täter nicht vorbestraft ist. 2. Alkoholmißbrauch darf im Rahmen der Prognose nur berücksichtigt werden, wenn er die abgeurteilten Taten zumindest mitverursacht hat. 3. Fehlende Reue und ein Bestreiten der Tatbegehung dürfen dem Angeklagten auch bei der Prognoseentscheidung grundsätzlich nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Normenkette:

StGB § 176, § 56 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen (§§ 148 Abs. 1, 63, 64 StGB-DDR) unter Freispruch im übrigen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als Hauptstrafe verurteilt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat es nach Prüfung von § 56 Abs. 2 StGB abgelehnt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO); dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.