BGH - Beschluß vom 18.05.1994
2 StR 421/93
Normen:
StGB § 177, § 178, § 239b;
Fundstellen:
NStZ 1994, 283
NStZ 1994, 430

BGH - Beschluß vom 18.05.1994 (2 StR 421/93) - DRsp Nr. 1994/3185

BGH, Beschluß vom 18.05.1994 - Aktenzeichen 2 StR 421/93

DRsp Nr. 1994/3185

Dem Großen Senat wird die Frage vorgelegt, ob § 239b StGB anwendbar ist, wenn der Täter sein Opfer zum Zwecke einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung entführt.

Normenkette:

StGB § 177, § 178, § 239b;

Gründe:

I. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung, sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Die Verurteilung gründet sich im wesentlichen auf folgenden Sachverhalt: