BGH - Beschluß vom 18.05.1994
5 StR 193/94
Normen:
StGB § 176 ;

BGH - Beschluß vom 18.05.1994 (5 StR 193/94) - DRsp Nr. 1994/3190

BGH, Beschluß vom 18.05.1994 - Aktenzeichen 5 StR 193/94

DRsp Nr. 1994/3190

Bei einer mit dem Beschluß des Großen Senats vom 3. Mai 1994 unvereinbar bejahten fortgesetzten Handlung kann das Revisionsgericht den Schuldspruch auf Einzeltaten "umstellen".

Normenkette:

StGB § 176 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Die Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Hinsichtlich des Vorwurfs des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und des Vorwurfs homosexueller Handlungen ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Tatende insoweit war August 1986 (UA S. 5), die erste Unterbrechungsmaßnahme erfolgte am 1. November 1991 (Bd. I Bl. 12 d. A.); die Verjährungsfrist insoweit beträgt jeweils fünf Jahre (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB). Diese Fristen laufen für jeden Straftatbestand gesondert (Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 78 Rdnr. 6).

2. Verfahrenshindernisse bestehen nicht; die der Verurteilung zugrunde liegende Anklage ist wirksam (vgl. Senatsbeschluß vom heutigen Tage - 5 StR 249/94 -).