BGH - Beschluß vom 18.05.1994
5 StR 249/94
Normen:
StGB § 176 ; StPO § 200 ;

BGH - Beschluß vom 18.05.1994 (5 StR 249/94) - DRsp Nr. 1994/3191

BGH, Beschluß vom 18.05.1994 - Aktenzeichen 5 StR 249/94

DRsp Nr. 1994/3191

1. An einer wirksamen Anklageerhebung fehlt es in den Fällen des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern nicht allein deshalb, weil die Zahl der Einzelakte nicht mitgeteilt ist. 2. Die fehlerhafte Bejahung einer fortgesetzten Handlung beschwert den Angeklagten regelmäßig nicht.

Normenkette:

StGB § 176 ; StPO § 200 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Es besteht kein Verfahrenshindernis. Die der Verurteilung zugrunde liegende Anklage, die dem Beschwerdeführer zur Last legt, in der Zeit von Ende 1989 bis zum 20. Januar 1991 "fortgesetzt in einer unbestimmten Anzahl von Fällen" sexuelle Handlungen an seiner Tochter vorgenommen zu haben, ist wirksam.