Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten sind der Schuldspruch zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben.
1. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung in Fällen der vorliegenden Art ist unvereinbar mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 -. Jedoch hat der Tatrichter zehn einzelne Taten des Angeklagten, begangen in dem von der Anklage erfaßten Zeitraum, festgestellt:
An dem Kind A G nahm der Angeklagte in den Jahren 1992/1993 in mindestens vier Fällen sexuelle Manipulationen (Befassen und Lecken des Geschlechtsteils) bei gleichzeitiger Masturbation bis zum Samenerguß vor.
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