BGH - Beschluß vom 18.07.1995
4 StR 295/95
Normen:
StGB § 52, § 177, § 178 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken,

BGH - Beschluß vom 18.07.1995 (4 StR 295/95) - DRsp Nr. 1995/10024

BGH, Beschluß vom 18.07.1995 - Aktenzeichen 4 StR 295/95

DRsp Nr. 1995/10024

Die fortdauernde Gewaltanwendung verbindet eine versuchte Vergewaltigung und eine sexuelle Nötigung zu einer Tat.

Normenkette:

StGB § 52, § 177, § 178 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in zwei Fällen, versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Körperverletzung in drei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge lediglich zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der von der Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafe; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.