BGH - Beschluß vom 19.01.1995
4 StR 711/94
Normen:
StGB § 177, § 178 ;

BGH - Beschluß vom 19.01.1995 (4 StR 711/94) - DRsp Nr. 1995/3018

BGH, Beschluß vom 19.01.1995 - Aktenzeichen 4 StR 711/94

DRsp Nr. 1995/3018

Die Verurteilung wegen versuchter Vergwaltigung schließt die wegen sexueller Nötigung aus, wenn die sexuelle Handlung nur die Vollziehung des Geschlechtsverkehrs vorbereiten sollte.

Normenkette:

StGB § 177, § 178 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Dem Angeklagten ist Wiedereinsetzung zu gewähren, da die Fristversäumnis in beiden im Beschlußtenor zu Nr. 1. a) und b) genannten Fällen ohne sein Verschulden zustande gekommen ist.

2. Die Verfahrensrüge ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig.

3. Die Sachrüge deckt Rechtsfehler hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Vergewaltigung nicht auf. Dagegen kann die Verurteilung wegen tateinheitlich hiermit begangener sexueller Nötigung keinen Bestand haben.