Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Dem Angeklagten ist Wiedereinsetzung zu gewähren, da die Fristversäumnis in beiden im Beschlußtenor zu Nr. 1. a) und b) genannten Fällen ohne sein Verschulden zustande gekommen ist.
2. Die Verfahrensrüge ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form des §
3. Die Sachrüge deckt Rechtsfehler hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Vergewaltigung nicht auf. Dagegen kann die Verurteilung wegen tateinheitlich hiermit begangener sexueller Nötigung keinen Bestand haben.
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