BGH - Beschluss vom 19.02.1992
XII ZR 240/91

BGH - Beschluss vom 19.02.1992 (XII ZR 240/91) - DRsp Nr. 2002/15597

BGH, Beschluss vom 19.02.1992 - Aktenzeichen XII ZR 240/91

DRsp Nr. 2002/15597

Gründe:

I.

Die Parteien, deren Ehe seit dem 15. August 1985 rechtskräftig geschieden ist, erwarben ein auf volkseigenem Grundstück stehendes Gebäude in Bad S. (Thüringen) zu ehelicher Eigentumsgemeinschaft. Sie nahmen daran Anbauten vor, die sie finanzieren mussten. Die Darlehen sind durch Aufbauhypotheken im Gebäudegrundbuch gesichert. Auf die 1989 erhobenen Klagen beider Parteien hob das Kreisgericht durch Urteil vom 29. Mai 1990 die eheliche Eigentumsgemeinschaft auf und übertrug die auf dem Grundstück befindlichen Aufbauten in das Alleineigentum der Ehefrau (Klägerin) gegen eine Erstattungszahlung von 26.945,90 M an den Ehemann (Beklagter). Die Ehefrau wurde verpflichtet, eine Kreditschuld in Höhe von 67.508,20 M im Innenverhältnis der Parteien allein zu tilgen. Den Gebührenwert des Verfahrens setzte das Kreisgericht auf 27.000 M fest.