BGH - Beschluß vom 19.03.1997
2 StR 93/97
Normen:
StGB § 181, § 180b, § 177, 178, 24 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 293
Vorinstanzen:
LG Bonn,

BGH - Beschluß vom 19.03.1997 (2 StR 93/97) - DRsp Nr. 1997/4685

BGH, Beschluß vom 19.03.1997 - Aktenzeichen 2 StR 93/97

DRsp Nr. 1997/4685

1. Das Tatbestandmerkmal des Anwerbens erfüllt, wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages oder einer Vereinbarung veranlaßt, wodurch der Angeworbene sich als verpflichtet ansieht, die Tätigkeit, für die er angeworben wurde, wahrzunehmen. Auf die zivilrechtliche Wirksamkeit dieses Vertrages kommt es nicht an. 2. Eine "auslandsspezifische Hilflosigkeit" kann vorliegen, wenn die Frau der deutschen Sprache nicht mächtig ist, über keine Barmittel verfügt und bezüglich der Versorgung mit Unterkunft und Verpflegung auf den Täter angewiesen ist. 3. Vom unbeendeten Versuch einer Vergewaltigung oder einer sexuellen Nötigung kann auch der freiwillig zurücktreten, der die erstrebte sexuelle Befriedigung schon in dem Versuch gefunden hat.

Normenkette:

StGB § 181, § 180b, § 177, 178, 24 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten N. O. wegen schweren Menschenhandels, wegen versuchter sexueller Nötigung und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung und des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.

1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zur Verurteilung wegen schweren Menschenhandels ausgeführt: