BGH - Beschluß vom 19.04.1995
3 StR 105/95
Normen:
StGB § 176 ; StPO § 264 ;

BGH - Beschluß vom 19.04.1995 (3 StR 105/95) - DRsp Nr. 1995/5453

BGH, Beschluß vom 19.04.1995 - Aktenzeichen 3 StR 105/95

DRsp Nr. 1995/5453

Es liegt eine andere Tat vor, wenn die Anklage den Geschlechtsverkehr während eines bestimmten Tatzeitraums auf einer Wiese annahm, während er - in diesem Zeitraum - im Wohnzimmer des Angeklagten statfand.

Normenkette:

StGB § 176 ; StPO § 264 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs Abhängiger in Tateinheit mit Beischlaf unter Verwandten in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie in drei weiteren Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt". Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).