BGH - Beschluß vom 19.06.1996
5 StR 274/96
Normen:
StGB § 176, § 182 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 355
Vorinstanzen:
LG Berlin,

BGH - Beschluß vom 19.06.1996 (5 StR 274/96) - DRsp Nr. 1996/30147

BGH, Beschluß vom 19.06.1996 - Aktenzeichen 5 StR 274/96

DRsp Nr. 1996/30147

Selbst wenn § 182 StGB von § 176 StGB verdrängt wird, dürfen dessen Modalitäten strafschärfend berücksichtigt werden.

Normenkette:

StGB § 176, § 182 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sechs Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im ersten Fall nach § 154a Abs. 2 StPO auf die.Verfolgung wegen eines Vergehens nach § 176 Abs. 1 StGB beschränkt. Daß die Annahme eines tateinheitlichen Vergehens nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB Einfluß auf den Strafausspruch gehabt hat, schließt der Senat mit dem Generalbundesanwalt aus; die höhere Einzelstrafe beruht auf.der intensiveren Sexualhandlung. Im übrigen dürften, selbst wenn § 182 Abs. 1 StGB durch § 176 StGB verdrängt wird (so BGH MDR 1996, 620 - 3. Strafsenat - gegen BGH MDR 1996, 511, 512 - 1. Strafsenat, obiter -; jeweils zur Veröffentlichtung in BGHSt bestimmt), die darin genannten Modalitäten bei der Bestrafung nach § 176 StGB gleichwohl erschwerend berücksichtigt werden.

Vorinstanz: LG Berlin,
Fundstellen
NStZ-RR 1996, 355