BGH - Beschluß vom 19.07.1994
4 StR 341/94
Normen:
StGB § 177, § 178 ;

BGH - Beschluß vom 19.07.1994 (4 StR 341/94) - DRsp Nr. 1994/2907

BGH, Beschluß vom 19.07.1994 - Aktenzeichen 4 StR 341/94

DRsp Nr. 1994/2907

Ist die sexuelle Nötigung eine typische Vorbereitungshandlung für die Vergewaltigung, so tritt sie dieser gegenüber zurück. Dies gilt auch dann, wenn die Vergewaltigung nur versucht wurde.

Normenkette:

StGB § 177, § 178 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen versuchter Vergewaltigung unter Einbeziehung zweier Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte im Falle II 2 der Urteilsgründe mit Frau W. - auch gegen deren Willen - "seine geschlechtliche Befriedigung erreichen und mit ihr den Geschlechtsverkehr durchführen". Er faßte Frau W., der es nicht gelang, "sich dem Angeklagten zu entwinden", unter den Rock, zog ihr die Strumpfhose herunter, schob seine Hand in ihren Slip und führte einen Finger in die Scheide ein. Der Angeklagte wurde sodann durch das unvermutete Erscheinen einer anderen Frau an der weiteren Ausführung seines Vorhabens gehindert (UA 17/18).