Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in siebzehn Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit zwischen August 1993 und dem 26. Mai 1994 den damals 14jährigen W. G. in acht Fällen und die unter 14 Jahre alten Kinder E., K. und R. G. in insgesamt neun Fällen (Ziffern II 2 bis 4 der Urteilsgründe) sexuell mißbraucht, wobei er die fehlende Fähigkeit der Tatopfer zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzte.
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