BGH - Beschluß vom 20.07.1995
4 StR 328/95
Normen:
StGB § 2, § 54, § 175, § 182 ;
Fundstellen:
NStZ 1996, 32
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern,

BGH - Beschluß vom 20.07.1995 (4 StR 328/95) - DRsp Nr. 1995/9987

BGH, Beschluß vom 20.07.1995 - Aktenzeichen 4 StR 328/95

DRsp Nr. 1995/9987

1. Der neu geschaffene § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist - im dort geregelten Bereich - als Nachfolgeregelung des § 175 StGB das mildere Gesetz. 2. Die Erhöhung der Einsatzstrafe bei der Gesamtstrafenbildung hat in der Regel niedriger auszufallen, wenn zwischen den Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht.

Normenkette:

StGB § 2, § 54, § 175, § 182 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in siebzehn Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit zwischen August 1993 und dem 26. Mai 1994 den damals 14jährigen W. G. in acht Fällen und die unter 14 Jahre alten Kinder E., K. und R. G. in insgesamt neun Fällen (Ziffern II 2 bis 4 der Urteilsgründe) sexuell mißbraucht, wobei er die fehlende Fähigkeit der Tatopfer zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzte.