BGH - Beschluß vom 21.04.1995
3 StR 526/94
Normen:
StGB § 174 ;
Fundstellen:
BGHSt 41, 137
MDR 1995, 941
NJW 1995, 2999
NStZ 1995, 495
StV 1996, 90

BGH - Beschluß vom 21.04.1995 (3 StR 526/94) - DRsp Nr. 1995/5781

BGH, Beschluß vom 21.04.1995 - Aktenzeichen 3 StR 526/94

DRsp Nr. 1995/5781

»Schließt sich ein Jugendlicher einem Erwachsenen zum Zwecke der eigenen materiellen Versorgung an, so liegt ein Betreuungsverhältnis gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur vor, wenn zugleich ein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich erfassendes Abhängigkeitsverhältnis zu dem Erwachsenen im Sinne einer Unter- und Überordnung gegeben ist.«

Normenkette:

StGB § 174 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es deshalb nicht.