Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 50 Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, davon in 30 Fällen in weiterer Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen begangen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision führt auf Grund der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, unbegründet im Sinne von §
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