BGH - Beschluß vom 21.09.1994
3 StR 340/94
Normen:
StGB § 2, § 175 ; StPO § 354a;

BGH - Beschluß vom 21.09.1994 (3 StR 340/94) - DRsp Nr. 1995/279

BGH, Beschluß vom 21.09.1994 - Aktenzeichen 3 StR 340/94

DRsp Nr. 1995/279

Die Aufhebung eines Strafgesetzes (hier: § 175 StGB) vor der Entscheidung des Revisionsgerichts ist von diesem zu berücksichtigen.

Normenkette:

StGB § 2, § 175 ; StPO § 354a;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 50 Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, davon in 30 Fällen in weiterer Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen begangen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision führt auf Grund der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die nicht näher ausgeführte Verfahrensbeschwerde ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).