BGH - Beschluß vom 22.02.1994
5 StR 23/94
Normen:
StGB (1975) §§ 46, 175 ;
Fundstellen:
BGHSt 40, 64
MDR 1994, 496
NJ 1994, 277
NJW 1994, 1542
StV 1994, 368

BGH - Beschluß vom 22.02.1994 (5 StR 23/94) - DRsp Nr. 1994/1057

BGH, Beschluß vom 22.02.1994 - Aktenzeichen 5 StR 23/94

DRsp Nr. 1994/1057

»Zur Strafzumessung bei partiellem Bundesrecht (§ 175 StGB

Normenkette:

StGB (1975) §§ 46, 175 ;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen homosexueller Handlungen (§ 175 StGB) in drei Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen (§§ 175, 176, 52 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die wegen homosexueller Handlungen verhängte Einsatzstrafe beträgt ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe. Die anderen Einzelstrafen - zwei wegen homosexueller Handlungen und eine wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen - sind mit jeweils zehn Monaten Freiheitsstrafe bemessen worden. Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen gerichtete Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitstrafe richtet. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt aber nach § 349 Abs. 4 StPO zur Aufhebung der Einzelstrafen, die wegen der Vergehen nach § 175 StGB verhängt sind, und damit zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.

1. Der Schuldspruch kann bestehen bleiben.