BGH - Beschluß vom 22.03.1994
1 ARs 3/94
Normen:
StGB § 177, § 237, § 239b;

BGH - Beschluß vom 22.03.1994 (1 ARs 3/94) - DRsp Nr. 1994/3424

BGH, Beschluß vom 22.03.1994 - Aktenzeichen 1 ARs 3/94

DRsp Nr. 1994/3424

§ 239 b StGB tritt gegenüber §§ 177, 237 StGB als die allgemeinere Regelung zurück, wenn das Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer nach der Vorstellung des Täters keine Außenwirkung haben sollte.

Normenkette:

StGB § 177, § 237, § 239b;

Gründe:

Der Senat ist der Auffassung, daß beim gegebenen Sachverhalt - Entführung über eine Strecke von 20 m zum Zwecke der Vergewaltigung - § 239 b StGB nicht anwendbar ist.

Die Entführung war bereits unmittelbares Mittel zur alsbald durchzuführenden Vergewaltigung - die Schwelle zum Versuch des § 177 StGB war mit der Entführung überschritten. Eine über das unmittelbare Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausgehende Außenwirkung sollte nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten. Es bestand engster Zusammenhang zwischen dem Entführen und dem Sichbemächtigen - eine unterschiedliche Beurteilung beider Handlungsmerkmale nach § 239 b StGB erscheint hier nicht gerechtfertigt.