BGH - Beschluß vom 22.04.1997
4 StR 140/97
Normen:
StGB § 178 ; StPO § 261 ;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg,

BGH - Beschluß vom 22.04.1997 (4 StR 140/97) - DRsp Nr. 1997/5078

BGH, Beschluß vom 22.04.1997 - Aktenzeichen 4 StR 140/97

DRsp Nr. 1997/5078

1. Steht Aussage gegen Aussage, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies gilt insbesondere, wenn der Tatrichter der Aussage der Belastungszeugin nur teilweise folgen will. 2. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung setzt eine finale Verknüpfung der Gewaltanwendung mit dem sexuellen Geschehen voraus; daran kann es fehlen, wenn der Täter die sexuelle Handlung so überraschend vornimmt, daß die Angegriffene einen Abwehrwillen nicht bilden kann.

Normenkette:

StGB § 178 ; StPO § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen "wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen, wegen Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Mißhandlung einer Schutzbefohlenen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.