BGH - Beschluß vom 23.01.1996
1 StR 481/95
Normen:
StGB § 182, § 176 ;
Fundstellen:
BGHSt 42, 27
NJ 1996, 320
NJW 1996, 1294
NStZ 1996, 229
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,

BGH - Beschluß vom 23.01.1996 (1 StR 481/95) - DRsp Nr. 1996/20494

BGH, Beschluß vom 23.01.1996 - Aktenzeichen 1 StR 481/95

DRsp Nr. 1996/20494

»§ 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB und § 176 Abs. 1 StGB stehen in Gesetzeskonkurrenz; § 182 Abs. 2 StGB tritt zurück.«

Normenkette:

StGB § 182, § 176 ;

Gründe:

1. In den Fällen II 1, 2 und 8 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB) verurteilt. Er hatte jeweils an einem noch nicht 14 Jahre alten Jungen sexuelle Handlungen vorgenommen oder an sich von dem Kind vornehmen lassen.

Wie die Revision zutreffend ausführt, besteht zwischen § 176 Abs. 1 StGB und § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB Gesetzeskonkurrenz; die erstere Vorschrift verdrängt die letztere (so auch - bei Annahme von Konsumtion - BayObLG NStZ 1995, 500, 501). Gesetzeseinheit liegt vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird (BGHSt 31, 380). Das ist hier der Fall.