BGH - Beschluß vom 23.01.1996
5 StR 692/95
Normen:
StGB § 178 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam,

BGH - Beschluß vom 23.01.1996 (5 StR 692/95) - DRsp Nr. 1996/21239

BGH, Beschluß vom 23.01.1996 - Aktenzeichen 5 StR 692/95

DRsp Nr. 1996/21239

§ 178 StGB erfordert, daß es zu sexuellen Handlungen von einiger Erheblichkeit gekommen ist.

Normenkette:

StGB § 178 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlener zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:

"Die Feststellungen im Falle I 6 (UA S. 5/6) belegen schon nicht, daß der Angeklagte gegenüber seiner achtzehnjährigen Stieftochter Y J Gewalt im Sinne von § 178 StGB angewendet hat. Darüber hinaus ist auch nicht hinreichend erkennbar, daß es bei der Tat zu einer Handlung 'von einiger Erheblichkeit' (§ 184c Nr. 1 StGB) gekommen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1974 - 4 StR 9/74 - bei Dallinger MDR 1974, 545, 546; BGH NStZ 1983, 533; 1992, 432, 433). Die Verurteilung wegen vollendeter sexueller Nötigung kann deshalb in diesem Fall keinen Bestand haben. Damit ist der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen."