BGH - Beschluß vom 23.08.1994
1 StR 252/94
Normen:
StGB § 2, § 175, § 182 ; StPO § 354a;

BGH - Beschluß vom 23.08.1994 (1 StR 252/94) - DRsp Nr. 1995/5825

BGH, Beschluß vom 23.08.1994 - Aktenzeichen 1 StR 252/94

DRsp Nr. 1995/5825

§ 182 StGB ist - in bestimmten Fällen - die "Nachfolgevorschrift" für § 175 StGB a.F.

Normenkette:

StGB § 2, § 175, § 182 ; StPO § 354a;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 1. Februar 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

§ 175 StGB ist durch das 29. Strafrechtsänderungsgesetz vom 31. Mai 1994 aufgehoben worden, doch hat zugleich § 182 StGB eine neue Fassung erhalten, die - unter gleicher Strafdrohung wie § 175 StGB - das Verhalten des Angeklagten erfaßt. Deshalb bleibt es bei der Verurteilung nach § 175 StGB.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.