I. Das Landgericht hat den Angeklagten H. M. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Vergewaltigung und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Durch Beschlüsse vom 23. Juli 1996 und vom 17. September 1996 hat das Landgericht Ziffer 1 a der Urteilsformel dahingehend berichtigt, daß der Angeklagte neben anderem statt des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 26 Fällen insoweit des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 25 Fällen schuldig ist.
Den Angeklagten K. M. hat das Landgericht wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 52 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
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