BGH - Beschluß vom 24.01.1997
1 StR 771/96
Normen:
StGB § 176, § 21 ; StPO § 268 ;
Fundstellen:
StV 1997, 521
Vorinstanzen:
LG Konstanz,

BGH - Beschluß vom 24.01.1997 (1 StR 771/96) - DRsp Nr. 1997/3251

BGH, Beschluß vom 24.01.1997 - Aktenzeichen 1 StR 771/96

DRsp Nr. 1997/3251

1. Die Berichtigung eines Urteils nach dessen Verkündung darf nur noch offensichtliche Schreibfehler oder Unrichtigkeiten betreffen; ein solcher Fall ist nicht gegeben, wenn ein Widerspruch zwischen Tenor und Gründen bezüglich der Zahl der abgeurteilten Fälle oder der angewendeten Strafgesetze beseitigt werden soll. 2. Der vertypte Milderungsgrund des § 21 StGB kann schon für sich allein zur Nichtannahme eines besonders schweren oder zur Annahme eines minder schweren Falles führen.

Normenkette:

StGB § 176, § 21 ; StPO § 268 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten H. M. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Vergewaltigung und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Durch Beschlüsse vom 23. Juli 1996 und vom 17. September 1996 hat das Landgericht Ziffer 1 a der Urteilsformel dahingehend berichtigt, daß der Angeklagte neben anderem statt des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 26 Fällen insoweit des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 25 Fällen schuldig ist.

Den Angeklagten K. M. hat das Landgericht wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 52 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.