Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen und mit homosexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen führte der nicht vorbestrafte Angeklagte im Anklagezeitraum in einem Fall Oral- und angedeuteten Analverkehr mit seinem damals sechs Jahre alten Sohn aus.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§
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