BGH - Beschluß vom 24.03.1994
4 StR 131/94
Normen:
StGB § 46, § 176 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 424

BGH - Beschluß vom 24.03.1994 (4 StR 131/94) - DRsp Nr. 1994/3410

BGH, Beschluß vom 24.03.1994 - Aktenzeichen 4 StR 131/94

DRsp Nr. 1994/3410

Die strafschärfende Berücksichtigung generalpräventiver Umstände erfordert die Feststellung einer gemeinschaftsgefährlichen Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten.

Normenkette:

StGB § 46, § 176 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen und mit homosexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen führte der nicht vorbestrafte Angeklagte im Anklagezeitraum in einem Fall Oral- und angedeuteten Analverkehr mit seinem damals sechs Jahre alten Sohn aus.

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO), dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.