BGH - Beschluß vom 24.08.1994
1 StR 432/94
Normen:
StGB § 176 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
NStZ 1995, 78

BGH - Beschluß vom 24.08.1994 (1 StR 432/94) - DRsp Nr. 1995/368

BGH, Beschluß vom 24.08.1994 - Aktenzeichen 1 StR 432/94

DRsp Nr. 1995/368

»Kommt eine Verurteilung wegen fortgesetzter Handlung (§ 176 StGB) nicht in Betracht, kann bei der Feststellung der einzelnen Taten die Ermittlung einer Mindestanzahl ausreichen.«

Normenkette:

StGB § 176 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Das Urteil, mit dem der Angeklagte wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und zugleich einer Schutzbefohlenen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, weist verschiedene Mängel auf, die eine Aufhebung unumgänglich machen.

So ist nicht erwähnt, daß - weil das geschädigte Mädchen am 16. September 1989 das vierzehnte Lebensjahr vollendete - der Tatbestand des § 176 StGB nur bis zum 15. September 1989 erfüllt werden konnte. Die vom Landgericht von Oktober 1986 bis September 1991 angenommene Tatzeit verkürzt sich also für diesen Tatbestand wesentlich. Ebenso wird nicht berücksichtigt, daß die Verjährung für den Tatbestand des § 174 StGB erst am 6. April 1993 (erste Vernehmung des Beschuldigten) unterbrochen wurde, so daß Zuwiderhandlungen gegen diesen Tatbestand, die vor dem 7. April 1988 begangen wurden, verjährt sind. Die Anordnung der Durchsuchung vom 24. März 1993 bezog sich allein auf ein etwaiges Vergehen gegen das Waffengesetz.