Das Urteil, mit dem der Angeklagte wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und zugleich einer Schutzbefohlenen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, weist verschiedene Mängel auf, die eine Aufhebung unumgänglich machen.
So ist nicht erwähnt, daß - weil das geschädigte Mädchen am 16. September 1989 das vierzehnte Lebensjahr vollendete - der Tatbestand des §
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