BGH - Beschluß vom 25.01.1994
5 StR 678/93
Normen:
StGB § 178 ; StPO § 267, § 354 ;

BGH - Beschluß vom 25.01.1994 (5 StR 678/93) - DRsp Nr. 1994/3532

BGH, Beschluß vom 25.01.1994 - Aktenzeichen 5 StR 678/93

DRsp Nr. 1994/3532

Bei Annahme einer fortgesetzten Handlung (hier der sexuellen Nötigung) muß das Urteil die Mindestzahl der festgestellten Einzelakte enthalten. Diese Festlegung des Schuldunfangs kann in geeigneten Fällen auch das Revisionsgericht vornehmen.

Normenkette:

StGB § 178 ; StPO § 267, § 354 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit (fortgesetzter) sexueller Nötigung zum Nachteil seiner Stieftochter zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Teileinstellung des Verfahrens, zur Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Soweit die Revision den verbleibenden Schuldspruch betrifft, bleibt sie ohne Erfolg.