BGH - Beschluß vom 25.02.1997
4 StR 40/97
Normen:
StGB § 182 ;
Fundstellen:
NJW 1997, 1590
NStZ 1997, 386
StV 1997, 525
Vorinstanzen:
LG Stendal,

BGH - Beschluß vom 25.02.1997 (4 StR 40/97) - DRsp Nr. 1997/3660

BGH, Beschluß vom 25.02.1997 - Aktenzeichen 4 StR 40/97

DRsp Nr. 1997/3660

»Für das Merkmal "Zwangslage" i.S.d. § 182 Abs. 1 Nre. 1 1. Alt. StGB ist eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers kennzeichnend. Sie setzt Umstände von Gewicht voaus, denen die spezifische Gefahr anhaftet, sexuellen Übergriffen gegenüber einem Jugendlichen in einer Weise Vorschub zu leisten, daß sich der Jugendliche ihnen gegenüber nicht ohne weiteres entziehen kann.«

Normenkette:

StGB § 182 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in fünf Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel, das nur zur Sachrüge zulässig ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), hat im wesentlichen Erfolg.