BGH - Beschluß vom 25.02.1997
4 StR 409/96
Normen:
StGB § 24, 174 ;
Fundstellen:
StV 1997, 519
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg,

BGH - Beschluß vom 25.02.1997 (4 StR 409/96) - DRsp Nr. 1997/3661

BGH, Beschluß vom 25.02.1997 - Aktenzeichen 4 StR 409/96

DRsp Nr. 1997/3661

1. Auch wenn der Täter vor der Tatvollendung (hier: § 174 StGB) einschläft, kann ein freiwilliger Rücktritt vorliegen. 2. Es verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn dem Angeklagten strafschärfend angelastet wird, der sexuelle Mißbrauch habe Spuren in der Entwicklung des Kindes hinterlassen.

Normenkette:

StGB § 24, 174 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen, wegen Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen und wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, für deren verspätete Begründung ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruches und zur teilweisen Aufhebung des Urteils; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.