BGH - Beschluß vom 25.03.1997
4 StR 556/96
Normen:
StGB § 181 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 294
Vorinstanzen:
LG Bochum,

BGH - Beschluß vom 25.03.1997 (4 StR 556/96) - DRsp Nr. 1997/5074

BGH, Beschluß vom 25.03.1997 - Aktenzeichen 4 StR 556/96

DRsp Nr. 1997/5074

Ein "Fortsetzen der Prostitution" liegt vor, wenn das Tatopfer die erste Handlung begeht, die unmittelbar auf entgeltliche sexuelle Betätigung abzielt. Das Führen von Verhandlungen mit einem Bordellbesitzer genügt hierfür nicht.

Normenkette:

StGB § 181 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei, schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung, schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und mit vorsätzlicher Körperverletzung, schweren Menschenhandels in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sexueller Nötigung in drei Fällen, Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).