BGH - Beschluß vom 25.04.1991
4 StR 186/91
Normen:
StGB § 178 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 178 Abs. 2 - Strafrahmenwahl 2
Vorinstanzen:
LG Münster,

BGH - Beschluß vom 25.04.1991 (4 StR 186/91) - DRsp Nr. 1995/8607

BGH, Beschluß vom 25.04.1991 - Aktenzeichen 4 StR 186/91

DRsp Nr. 1995/8607

1. Die Anwendung des ermäßigten Strafrahmens des § 178 Abs. 2 StGB kommt nicht nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen, beim Vorliegen einer Ausnahmetat oder außergewöhnlicher Umstände in Betracht kommt; maßgebend ist vielmehr, ob der Fall minder schwer wiegt. 2. Zahlreiche Milderungsgründe wie das Feheln von Vorstrafen, das Leben in geordneten Verhältnissen lebte, das Fehlen der besonderen Planung oder Vorbereitung der Tat, ein spontaner Tatentschluß, lediglich ein geringes Maß an Gewalt, das freiwillige Absehen weiteren sexuellen Nötigungshandlungen, ein Teilgeständnis, seine Einsicht, daß er mit seinem Verhalten der Geschädigten Unrecht getan habe und schließlich die ihm als Ausländer aufgrund der Verurteilung möglicherweise drohende Abschiebung können die Anwendung eines minder schweren Falles nahelegen.

Normenkette:

StGB § 178 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, wendet sich der Angeklagte gegen den Strafausspruch.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.