BGH - Beschluß vom 26.02.1986
2 StR 76/86
Normen:
StGB § 177 ;
Fundstellen:
MDR 1986, 623 (Holtz)
NStE Nr. 1 zu § 177 StGB
NStZ 1986, 409
Vorinstanzen:
LG Kassel,

BGH - Beschluß vom 26.02.1986 (2 StR 76/86) - DRsp Nr. 1996/4985

BGH, Beschluß vom 26.02.1986 - Aktenzeichen 2 StR 76/86

DRsp Nr. 1996/4985

»Gewaltanwendung im Vorstadium einer Vergewaltigung, die im Opfer als Angst vor erneuter Gewalt weiterwirkt, erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung des § 177 StGB

Normenkette:

StGB § 177 ;

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Mißbrauch von Kindern sowie wegen eines weiteren Falles des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2. Der Angeklagte hat in der Zeit von 1978 bis Oktober 1982 die Tochter M. seiner Verlobten sexuell mißbraucht.