1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Mißbrauch von Kindern sowie wegen eines weiteren Falles des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es im Sinne von §
2. Der Angeklagte hat in der Zeit von 1978 bis Oktober 1982 die Tochter M. seiner Verlobten sexuell mißbraucht.
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