BGH - Beschluß vom 26.10.1984
3 StR 427/84
Normen:
StGB § 177, § 46 Abs. 3, § 243 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NStZ 1985, 215

BGH - Beschluß vom 26.10.1984 (3 StR 427/84) - DRsp Nr. 1996/4873

BGH, Beschluß vom 26.10.1984 - Aktenzeichen 3 StR 427/84

DRsp Nr. 1996/4873

»1. Bei einer Vergewaltigung liegt allein in dem Unterlassen von Vorkehrungen gegen eine Schwängerung kein Grund zur Strafschärfung.« 2. Nutzt der Täter, der berechtigterweise im Besitz der Schlüssel zu einer fremden Wohnung ist, bei einem Aufenthalt in dieser Wohnung die Abwesenheit des Wohnungsinhabers zum Diebstahl aus, so wird dies nach Sinn und Zweck des Gesetzes vom Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB nicht erfaßt.

Normenkette:

StGB § 177, § 46 Abs. 3, § 243 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen
NStZ 1985, 215