BGH - Beschluß vom 27.03.1996
3 StR 518/95
Normen:
StGB § 200 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
BGHSt 42, 107
MDR 1996, 621
NJW 1996, 2107
NStZ 1996, 349
StV 1996, 363
Vorinstanzen:
LG Wuppertal,

BGH - Beschluß vom 27.03.1996 (3 StR 518/95) - DRsp Nr. 1996/20940

BGH, Beschluß vom 27.03.1996 - Aktenzeichen 3 StR 518/95

DRsp Nr. 1996/20940

»Die Tatbestandsmerkmale des § 177 StGB "mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" müssen auch bei Serienstraftaten für jede Tat konkret und individualisiert festgestellt werden.«

Normenkette:

StGB § 200 ; StPO § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 74 Fällen jeweils in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.