BGH - Beschluß vom 27.09.1994
4 StR 537/94
Normen:
StGB § 174 ;
Fundstellen:
StV 1995, 116

BGH - Beschluß vom 27.09.1994 (4 StR 537/94) - DRsp Nr. 1995/265

BGH, Beschluß vom 27.09.1994 - Aktenzeichen 4 StR 537/94

DRsp Nr. 1995/265

Hat das Tatgericht den Tatzeitraum auf die Zeit vor der Vollendung des 18. Lebensjahres beschränkt, muß im Urteil deutlich werden, wieviele Einzeltaten vor diesem Zeitraum begangen wurden.

Normenkette:

StGB § 174 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in einhundertzwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen mißbrauchte der Angeklagte die am 29. März 1975 geborene, in seinem Haushalt lebende Tochter Michaela seiner Lebensgefährtin im Zeitraum von April 1990 bis Ende März 1991 in zwanzig Fällen, indem er manuelle sexuelle Handlungen mit ihr durchführte (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Im Zeitraum von April 1991 bis 23. Juni 1993 übte er in einhundert Fällen den Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen aus oder ließ sich von ihm oral befriedigen.