BGH - Beschluß vom 28.01.1994
3 StR 556/93
Normen:
StGB § 16, § 177 ; StPO § 267 Abs. 4 ;

BGH - Beschluß vom 28.01.1994 (3 StR 556/93) - DRsp Nr. 1994/3525

BGH, Beschluß vom 28.01.1994 - Aktenzeichen 3 StR 556/93

DRsp Nr. 1994/3525

1. Ein abgekürztes Urteil kann ergänzt werden, wenn dem Angeklagten Wiedereinsetzung nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gewährt wurde. 2. Bei der Vergewaltigung schließt der Irrtum über das Einverständnis der Frau den Tatbestand aus.

Normenkette:

StGB § 16, § 177 ; StPO § 267 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, zu deren Durchführung der Senat, nachdem der Angeklagte die Einlegungsfrist versäumt hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hatte, hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die in der verkürzten Form des § 267 Abs. 4 StPO abgefaßten Urteilsgründe vermögen eine Verurteilung wegen Vergewaltigung nicht zu tragen. Von der Möglichkeit, nach der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Urteilsgründe zu ergänzen (§ 267 Abs. 4 Satz 3 StPO), hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht.