BGH - Beschluß vom 28.03.1984
2 StR 137/84
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, § 46 ;
Fundstellen:
NStZ 1984, 409

BGH - Beschluß vom 28.03.1984 (2 StR 137/84) - DRsp Nr. 1996/4486

BGH, Beschluß vom 28.03.1984 - Aktenzeichen 2 StR 137/84

DRsp Nr. 1996/4486

Der anerkannte Strafzweck der Abschreckung anderer darf nur innerhalb des Spielraumes der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden. Eine höhere Strafe - als sie sonst angemessen wäre - rechtfertigt der abstrakte Gesichtspunkt der Generalprävention nur dann, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht. Das trifft aber allein in den Fällen zu, wo bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, § 46 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist mangels ausreichenden Sachvortrags (vgl. § 344 Abs. 2 StPO) unzulässig; die Sachrüge ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer hat "zu Lasten" des Angeklagten gewürdigt, daß "die Zeugin neben dem normalen Geschlechtsverkehr auch zur Erduldung des Mund- und Afterverkehrs" gezwungen wurde. Damit setzt sie sich in Widerspruch zu den Feststellungen, nach denen ein - das Opfer besonders erniedrigender und deshalb bei der Strafzumessung bedeutsamer - Mundverkehr nicht stattgefunden hat.