Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist mangels ausreichenden Sachvortrags (vgl. §
Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer hat "zu Lasten" des Angeklagten gewürdigt, daß "die Zeugin neben dem normalen Geschlechtsverkehr auch zur Erduldung des Mund- und Afterverkehrs" gezwungen wurde. Damit setzt sie sich in Widerspruch zu den Feststellungen, nach denen ein - das Opfer besonders erniedrigender und deshalb bei der Strafzumessung bedeutsamer - Mundverkehr nicht stattgefunden hat.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|