BGH - Beschluß vom 28.03.1995
4 StR 122/95
Normen:
StGB § 181 ;

BGH - Beschluß vom 28.03.1995 (4 StR 122/95) - DRsp Nr. 1995/6073

BGH, Beschluß vom 28.03.1995 - Aktenzeichen 4 StR 122/95

DRsp Nr. 1995/6073

§ 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert, daß bereits das Anwerben gewerbsmäßig erfolgt.

Normenkette:

StGB § 181 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes, schweren Menschenhandels und wegen Diebstahls unter Einbeziehung eines Strafarrestes aus einem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes richtet.

1. Dagegen kann die Verurteilung wegen schweren Menschenhandels gemäß § 181 StGB keinen Bestand haben.

§ 181 StGB wurde durch Art. 1 Nr. 5 des 26. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I 1255) geändert. In der neuen Fassung ist die Vorschrift am 22. Juli 1992, mithin erst nach der Begehung der festgestellten Tat (Tatzeit: Ende Juni/Anfang Juli 1992) in Kraft getreten.