BGH - Beschluß vom 28.03.1996
1 StR 144/96
Normen:
StGB § 21, § 177 ;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,

BGH - Beschluß vom 28.03.1996 (1 StR 144/96) - DRsp Nr. 1996/21165

BGH, Beschluß vom 28.03.1996 - Aktenzeichen 1 StR 144/96

DRsp Nr. 1996/21165

Auch bei Vorliegen des § 21 StGB ist zunächst der minder schwere Fall und erst anschließend die Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB zu prüfen.

Normenkette:

StGB § 21, § 177 ;

Gründe:

Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in bezug auf alle Schuldsprüche und die beiden anderen Strafaussprüche keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch im Fall 1 (Tat vom Juni 1994) und damit auch die gebildete Gesamtstrafe können keinen Bestand haben.

Anders als zum Fall 2 (Tat vom Ostermontag 1995), bei dem die Kammer rechtsfehlerfrei eine Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht vorgenommen hat (BGH NStZ 1986, 114, 115 m.w.Nachw.), hat sie im Fall 1 der Urteilsgründe wegen des der Tat vorausgegangenen Genusses alkoholischer Getränke den Strafrahmen nach diesen Vorschriften gemildert. Zuvor jedoch hat die Strafkammer bei der gesonderten Prüfung eines minder schweren Falles für die Tat vom Juni 1994 gemäß § 177 Abs. 2 StGB diesen Milderungsgrund nicht mit in Erwägung gezogen. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.