BGH - Beschluß vom 28.04.1981 (5 StR 141/81) - DRsp Nr. 1996/20636
BGH, Beschluß vom 28.04.1981 - Aktenzeichen 5 StR 141/81
DRsp Nr. 1996/20636
Das gewaltsame Einflößen von Alkohol kann nur dann als Nötigungsmittel im Sinne des § 177StGB angesehen werden, wenn Zweck der Handlung ist, den Widerstand des Opfers gegen einen beabsichtigten Geschlechstverkehr zu brechen.
Normenkette:
StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Gründe:
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