Die Ehe der Parteien wurde durch ein seit dem 2. 7. 1985 rechtskräftiges Urteil des AG Ä FamGer. Ä M. vom 15. 5. 1985 geschieden. Am 29. 5. 1985 ging beim gleichen AG ein »Antrag wegen Hausratsauseinandersetzung« ein, mit dem der AntrSt. von der AntrG. eine Ausgleichszahlung für aus der (früheren) Ehewohnung entfernte Hausratsgegenstände verlangt. Zur Zuständigkeit des AG M. als Gericht der Ehesache für diesen Ä am 4. 7. 1985 zugestellten Ä Antrag führt der Senat u. a. aus:
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