BGH - Beschluß vom 29.01.1997
3 StR 567/96
Normen:
StGB § 174 ;
Fundstellen:
StV 1997, 520
Vorinstanzen:
LG Aurich,

BGH - Beschluß vom 29.01.1997 (3 StR 567/96) - DRsp Nr. 1997/3448

BGH, Beschluß vom 29.01.1997 - Aktenzeichen 3 StR 567/96

DRsp Nr. 1997/3448

Bei einer erst vier Wochen andauernden Lebensgemeinschaft zwischen dem Täter, dem kindlichen Opfer und dessen Mutter bedarf die Bejahung eines Obhutsverhältnisses der ausführlichen Begründung.

Normenkette:

StGB § 174 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, wegen Bedrohung in fünf Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Wegen der der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegenden Taten hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter teilweisem Vorwegvollzug der Freiheitsstrafen angeordnet.