BGH - Beschluß vom 30.05.1985
4 StR 788/84
Normen:
StGB § 177 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1985, 453
Vorinstanzen:
LG Tübingen,

BGH - Beschluß vom 30.05.1985 (4 StR 788/84) - DRsp Nr. 1996/4916

BGH, Beschluß vom 30.05.1985 - Aktenzeichen 4 StR 788/84

DRsp Nr. 1996/4916

Es ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht bei einer versuchten Vergewaltigung nach zweimaliger Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs und eingeschränkter Schuldfähigkeit eine "dritte Strafmilderung nach § 177 Abs. 2 StGB" ablehnt mit der Begründung, die Tat sei in der Gesamtwürdigung kein minder schwerer Fall. Denn das Gericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob nicht bereits die Anwendung des § 21 StGB und die Tatsache, daß es beim Versuch blieb, jeweils für sich oder jedenfalls zusammen zur Anwendung des gemilderten Strafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB führen mußten.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Kindesentziehung und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, zwei Tatwerkzeuge eingezogen und angeordnet, daß dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.