BGH - Beschluß vom 31.01.1997
2 StR 651/96
Normen:
StGB § 178, § 177 ;
Fundstellen:
BGHSt 42, 378
NJW 1997, 1244
StV 1997, 524
Vorinstanzen:
LG Erfurt,

BGH - Beschluß vom 31.01.1997 (2 StR 651/96) - DRsp Nr. 1997/3443

BGH, Beschluß vom 31.01.1997 - Aktenzeichen 2 StR 651/96

DRsp Nr. 1997/3443

»Die Gewalt braucht sich nicht gegen die als Mißbrauchsopfer ausersehene Person selbst zu richten; es genügt vielmehr, daß der Täter sie mit dem Ziel des sexuellen Mißbrauchs unmittelbar gegen einen Dritten ausübt, der ihm zum Schutz des Opfers entgegentritt.«

Normenkette:

StGB § 178, § 177 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie ein Klappmesser eingezogen. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

II. 1. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet. Das Landgericht hat angenommen, die gegen das Kind verübte Sexualstraftat und die zeitlich zweite Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau seien zwei Taten (§ 53 StGB). Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.