BGH - Beschluß vom 31.07.1996
2 StR 275/96
Normen:
StGB § 177 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 353
Vorinstanzen:
LG Köln,

BGH - Beschluß vom 31.07.1996 (2 StR 275/96) - DRsp Nr. 1996/30381

BGH, Beschluß vom 31.07.1996 - Aktenzeichen 2 StR 275/96

DRsp Nr. 1996/30381

Gleichartige Straftaten des Vaters des Angeklagten dürfen diesem - als "Anlage" oder "Disposition" - weder im Rahmen der Beweiswürdigung noch der Strafzumessung angelastet werden.

Normenkette:

StGB § 177 ; StPO § 261 ;

Gründe:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexueller Nötigung des Zeugen G. weist keinen Rechtsfehler auf.

Aufgehoben werden muß hingegen das Urteil, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung der Zeugin J. verurteilt hat.

Die Feststellungen zum gewaltsamen Vorgehen des Angeklagten und zum Rücktritt vom Versuch sind unzureichend: