Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexueller Nötigung des Zeugen G. weist keinen Rechtsfehler auf.
Aufgehoben werden muß hingegen das Urteil, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung der Zeugin J. verurteilt hat.
Die Feststellungen zum gewaltsamen Vorgehen des Angeklagten und zum Rücktritt vom Versuch sind unzureichend:
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