BGH - Beschluß vom 31.07.1996
3 StR 309/96
Normen:
StGB § 177 ;
Fundstellen:
NStZ 1996, 599
Vorinstanzen:
LG Chemnitz,

BGH - Beschluß vom 31.07.1996 (3 StR 309/96) - DRsp Nr. 1996/30188

BGH, Beschluß vom 31.07.1996 - Aktenzeichen 3 StR 309/96

DRsp Nr. 1996/30188

Gewalt im Sinn des § 177 StGB ist jede körperliche Kraftanwendung, die von der Person, gegen die sie gerichtet ist, als ein nicht nur seelischer, sondern auch körperlicher Zwang empfunden wird.

Normenkette:

StGB § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen zum Nachteil seines 11jährigen Stiefsohnes Sven und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zum Nachteil seiner 17jährigen Stieftochter Mandy zu Einzelfreiheitsstrafen von je vier und einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist die Revision zu verwerfen.