BGH - Urteil vom 01.06.1989
1 StR 170/89
Normen:
StGB § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzSt StGB § 178 Nr. 5
NStE Nr. 7 zu § 178 StGB

BGH - Urteil vom 01.06.1989 (1 StR 170/89) - DRsp Nr. 1995/8600

BGH, Urteil vom 01.06.1989 - Aktenzeichen 1 StR 170/89

DRsp Nr. 1995/8600

Zur Verurteilung wegen sexueller Nötigung reicht eine vorangegangene Gewaltanwendung und Bedrohung, wenn sie nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des Sexualverkehrs dienen sollte und dann bei dessen Ausübung auch diente, aus, weil in einem solchen Fall das Opfer nur aus Furcht vor weiterer oder erneuter Gewalteinwirkung von einer ihm zwecklos erscheinenden Gegenwehr absieht.

Normenkette:

StGB § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Keine der Verfahrensrügen dringt durch.

1. Die Revision meint, der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO liege vor, weil die Strafkammer nach Ausschluß der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Nebenklägers und seiner Mutter die Sitzung "zur Mittagspause" unterbrochen und "erst bei Fortsetzung der Hauptverhandlung" die Öffentlichkeit wiederhergestellt habe. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.