BGH - Urteil vom 02.04.1986
2 StR 2/86
Normen:
StGB § 25 Abs. 2, § 178 Abs. 1, § 240 ;
Vorinstanzen:
LG Köln,

BGH - Urteil vom 02.04.1986 (2 StR 2/86) - DRsp Nr. 1995/8593

BGH, Urteil vom 02.04.1986 - Aktenzeichen 2 StR 2/86

DRsp Nr. 1995/8593

1. Als Mittäter der sexuellen Nötigung macht sich auch derjenige schuldig, der gegen das Opfer tätlich geworden ist und es zusammen mit dem anderen Tatbeteiligten gezwungen hat, sich auszuziehen. 2. Dies gilt selbst dann, wenn die sexuellen Handlungen und die Schläge, aufgrund deren das Opfer den Widerstand gegen den Mundverkehr letztlich aufgibt, ausschließlich von dem anderen Tatbeteiligten vorgenommen werden, das Opfer aber noch unter dem Eindruck der vom Angeklagten erlittenen Mißhandlungen und seines gemeinsamen Vorgehens mit dem anderen Tatbeteiligten steht. 3. Zwingt der Täter das Opfer, sich selbst eine Flasche in die Scheide zu stecken, ist dieses Verhalten nicht unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 178 StGB, sondern unter den des § 240 StGB zu subsumieren.

Normenkette:

StGB § 25 Abs. 2, § 178 Abs. 1, § 240 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren (K.) und zwei Jahren und neun Monaten (R.) verurteilt.

Mit ihren Revisionen rüqen sie die Verletzunq förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.

A. Das Landgericht hat festgestellt: