BGH - Urteil vom 02.06.1981
1 StR 235/81
Normen:
StGB § 177 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 1981, 344
StV 1981, 399
Vorinstanzen:
LG Würzburg,

BGH - Urteil vom 02.06.1981 (1 StR 235/81) - DRsp Nr. 1996/20637

BGH, Urteil vom 02.06.1981 - Aktenzeichen 1 StR 235/81

DRsp Nr. 1996/20637

»Der Tatbestand der Vergewaltigung kann auch dann erfüllt sein, wenn eine frühere, nicht zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs erfolgte Gewaltanwendung fortwirkt, das Opfer also nur aus Furcht vor weiteren Gewaltanwendungen keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet.«

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, rechtlich zusammentreffend mit Entführung gegen den Willen der Entführten und Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf ein Jahr und sechs Monate festgesetzt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß der Angeklagte nicht wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.