BGH - Urteil vom 02.08.1994
1 StR 378/94
Normen:
StGB § 176 ; StPO § 275 Abs. 3, § 337, § 354 ;

BGH - Urteil vom 02.08.1994 (1 StR 378/94) - DRsp Nr. 1995/433

BGH, Urteil vom 02.08.1994 - Aktenzeichen 1 StR 378/94

DRsp Nr. 1995/433

»1. Das Urteil beruht nicht darauf, daß ein Verteidiger in diesem nicht erwähnt wird. 2. Nimmt der Tatrichter fehlerhaft eine fortgesetzte Handlung an, so ist das Verfahren insoweit einzustellen, als Verjährung eingetreten ist.«

Normenkette:

StGB § 176 ; StPO § 275 Abs. 3, § 337, § 354 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit fortgesetztem Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen, begangen an seinen Töchtern K. und E., den Nebenklägerinnen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel dringt mit der Sachrüge durch, soweit die Verfolgung verjährt ist; im übrigen ist es unbegründet.