BGH - Urteil vom 02.09.1996
4 StR 173/96
Normen:
BtMG § 29a; StGB § 180 ;
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen,

BGH - Urteil vom 02.09.1996 (4 StR 173/96) - DRsp Nr. 1997/184

BGH, Urteil vom 02.09.1996 - Aktenzeichen 4 StR 173/96

DRsp Nr. 1997/184

»a) § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfaßt auch das entgeltliche Überlassen von Betäubungsmitteln an Minderjährige und steht in diesem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. b) § 180 Abs. 2 StGB setzt in beiden Alternativen voraus, daß es zu einer der dort bezeichneten sexuellen Handlungen tatsächlich gekommen ist.«

Normenkette:

BtMG § 29a; StGB § 180 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten des "unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an Minderjährige in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei tateinheitlichen Fällen; des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch in drei Fällen; des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in einem Fall; der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen sowie der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Maßregel nach §§ 69 ff StGB angeordnet.