Das Landgericht hat den Angeklagten des "unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an Minderjährige in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei tateinheitlichen Fällen; des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch in drei Fällen; des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in einem Fall; der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen sowie der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Maßregel nach §§
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